Mit der Verschärfung des Sicherheits- und Ordnungsgesetz dürfen auch
Unbeteiligte überwacht und so Daten von ihnen erhoben werden (§ 27 Abs. 3
Nr. 2). So sollen systematisch personenbezogene Informationen über die
Unbeteiligten gesammelt und gespeichert werden.
Die unbeteiligte
Person ist laut Definition nicht selbst verdächtig, steht jedoch mit
gefährlichen Personen in Kontakt. Eine angeblich gefährliche Person
nicht nur flüchtig zu kennen, soll schon ausreichen, um als
Unbeteiligte*r ins Ermittlungsraster zu geraten.
Wohnraumüberwachung
Sollte sich eine Person, von der möglicherweise eine nicht genauer
definierte Gefahr zu einem nicht definierten Zeitpunkt ausgehen könnte,
in der Wohnung einer unbeteiligten Person aufhalten, würde das
ausreichen, um die Wohnung zu überwachen (§ 33b Abs. 2 Nr. 1). Das
Privatleben des Dritten ist somit unmittelbar betroffen.
Eine
Kontrollinstanz, die die Verhältnismäßigkeit dieser polizeilichen
Maßnahme überprüft, ist nicht geplant. Dabei entschied das
Bundesverfassungsgericht im Jahr 2016, dass schwerwiegende Eingriffe,
die tief in die Privatsphäre der Betroffenen eindringen, nur
verhältnismäßig sind, wenn die Polizei effektiv und unabhängig
kontrolliert wird.
Videoaufnahmen mittels Drohnen
Großveranstaltungen sollen nach dem neuen SOG offen mit Drohnen
überwacht werden dürfen. Prinzipiell dürften zunächst nur
Übersichtsaufnahmen gemacht werden. Erst bei einer konkreten Gefahr
dürften die Aufnahmen zur Identifizierung Einzelner genutzt werden. Das
ist für Betroffene aber nicht überprüfbar – sind die Aufnahmen erstmal
gemacht, könnten sie auch genutzt werden. Logischerweise sind von der
Filmerei auch zwangsläufig Unbeteiligte betroffen, die die Verwendung
der Aufnahmen später weder kontrollieren noch sich dagegen wehren
können.
Kein Mensch kann wissen, wann und welche Daten erhoben und
gespeichert werden. Das kann sich auf das Verhalten im Alltag auswirken
und hätte somit zur Folge, dass der Mensch sich nicht mehr frei bewegt.
Dazu ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
BverfG 65, 1, 42f
„Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten.
[…]
Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.“